Lohnsteuerhilfeverein Profi e. V.
Ihre Steuerhilfe in Leer (Ostfriesland)
Wir sind seit Jahrzehnten Ihr kompetenter Ansprechpartner für Einkommensteuerfragen – zuverlässig, persönlich und sozial gestaffelt.
Als anerkannter Lohnsteuerhilfeverein nach § 4 Nr. 11 StBerG unterstützen wir ausschließlich unsere Mitglieder bei der Erstellung ihrer Steuererklärungen und der Prüfung von Steuerbescheiden.
Über uns
Der Lohnsteuerhilfeverein Profi e. V. mit Sitz in Leer (Ostfriesland) wurde gegründet, um Arbeitnehmerinnen, Rentnern und Familien bei der Steuererklärung zu helfen – schnell, verständlich und zu fairen Beiträgen.
Der Verein wurde gegründet am 11.12.1982 = über 40 Jahre Erfahrung in Lohnsteuersachen.
Wir stehen für persönliche Beratung, Verlässlichkeit und Transparenz. Unsere Tätigkeit erfolgt ausschließlich im Rahmen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).
Erstellung der Einkommensteuererklärung im Rahmen der gesetzlichen Befugnis
Prüfung von Steuerbescheiden & ggf. Einspruchsverfahren
Beratung zu Arbeitnehmer-, Renten- und Versorgungsbezügen
Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen & Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
Unterstützung bei Kindergeld- und Familienleistungssachverhalten
Wer darf Mitglied werden?
Arbeitnehmer, Rentner, Studenten und Auszubildende – sofern keine gewerblichen oder selbstständigen Einkünfte erzielt werden und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 StBerG erfüllt sind.
Terminvereinbarung: telefonisch oder über unser Kontaktformular.
Telefonzeiten: Montag–Freitag, 10:00–12:00 Uhr
Telefon: +494919791234
Weitere wichtige Informationen
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Hilfeleistung in Steuersachen (§ 4 Nr. 11 StBerG)
Wir beraten unsere Mitglieder u. a. bei:
- Einkommensteuererklärungen mit sämtlichen zulässigen Anlagen
- Lohnsteuerermäßigungsanträgen
- Prüfung von Steuerbescheiden
- außergerichtlichen Rechtsbehelfen (Einspruch)
- Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
- Fragen zu Renten, Versorgungsbezügen und Lohnersatzleistungen
- Familienleistungen nach dem Einkommensteuergesetz
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Grenzen der Beratung
Eine Beratung ist nicht möglich, wenn Einkünfte aus
- selbstständiger Tätigkeit,
- Gewerbebetrieb oder
- Land- und Forstwirtschaft
erzielt werden oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorliegen.
Ebenfalls darf die Summe anderer Einnahmen (z. B. aus Kapitalvermögen oder Vermietung) die in § 4 Nr. 11 StBerG festgelegte Grenze (aktuell 13.000 € / 26.000 € bei Zusammenveranlagung) nicht überschreiten.
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Mitgliedschaft & Beiträge
So werden Sie Mitglied
- Wir prüfen gemeinsam, ob Sie nach § 4 Nr. 11 StBerG beraten werden dürfen.
- Sie erhalten Satzung und Beitragsordnung zur Einsicht.
- Nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung werden Sie Mitglied unseres Vereins.
Beitragsordnung (Auszug)
Für die Hilfeleistung in Steuersachen wird kein Honorar pro Fall erhoben.
Der Verein finanziert sich ausschließlich über sozial gestaffelte Mitgliedsbeiträge.- Aufnahmegebühr: 15 € (einmalig bei Eintritt)
- Jahresbeiträge (Beispiele, sozial gestaffelt)
Gesamteinnahmen:- bis 15.000 € → 40 €
- bis 40.000 € → 90 €
- bis 50.000 € → 120 €
- bis 100.000 € → 260 €
- über 120.000 € → 380 €
- über 150.000 € → 475 €
- Ehe-/Lebenspartner bei Zusammenveranlagung gelten als ein Mitglied.
- Beitragsermäßigungen bei Arbeitslosigkeit oder Elternzeit sind auf Antrag möglich.
- Die Jahresbeiträge sind jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres fällig.
Grundlage: gleichlautende Erlasse der Länder vom 10.11.2011 (BStBl I S. 1086).
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Satzung
Satzung des Lohnsteuerhilfevereins Profi e.V.
§ 1 Name, Sitz und ArbeitsgebietDer Verein führt den Namen LHV-Profi e.V. Er ist in das Vereinsregister Aurich eingetragen und trägt den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Leer/Ostfriesland und damit im Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde über die Lohnsteuerhilfevereine des Landes Niedersachsen. Die Geschäftsleitung befindet sich in Leer und damit im Zuständigkeitsbereich derselben Aufsichtsbehörde. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne von § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Der Beitritt ist schriftlich oder online zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und nach Beitritt auszuhändigen. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 6 Wochen so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt. Für den Beitritt per online gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen und Widerrufsrechte.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt). Für den Fall einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrags (ohne Umsatzsteuer) besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts drei Monate vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrags Hinweis auf § 7 Abs. 3 der Satzung) schriftlich oder elektronisch (per E-Mail oder FAX) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich oder - elektronisch (per E-Mail oder FAX) mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher oder - mit Zustimmung des Mitglieds - elektronischer (per E-Mail oder FAX) Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Das Vereinsmitglied ist berechtigt, sich nach Maßgabe dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen beraten zu lassen. Ein Anspruch auf Beratung besteht nur dann, wenn alle fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Beitragszahlungen für Kalenderjahre, in denen die Mitgliedschaft noch nicht bestand, fallen dagegen auch dann nicht an, wenn für diese Jahre z. B. die Steuererklärungen noch zu erstellen sind. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Im Fall der Verhinderung kann sich ein Mitglied durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag, sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Das Mitglied ist zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags auch dann verpflichtet, wenn es die Hilfeleistung des Vereins nicht in Anspruch nimmt. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind zum 30.04. eines jeden Jahres fällig. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrags werden in einer Beitragsordnung geregelt, der nach sozialen Kriterien nach unten gestaffelt wird und der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll. Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder - mit Zustimmung des Mitglieds - elektronisch (per E-Mail oder FAX) mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde ist gleichzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu benachrichtigen (§ 29 Abs. 1 StBerG); § 13 Abs 5 Satz 3 dieser Satzung gilt entsprechend. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln schriftlich oder, wenn das betreffende Mitglied dem schriftlich zugestimmt hat, in elektronischer Form (per E-Mail oder FAX) bekanntzugeben und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist. Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher bzw. elektronischer Bekanntgabe (per E-Mail oder FAX) des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen des Geschäftsprüfers (§ 13 der Satzung) an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist. Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich bzw. elektronisch (per E-Mail oder FAX) die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich bzw. elektronisch (per E-Mail oder FAX) über die Ergänzung der Tagesordnung zu benachrichtigen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung. Durch Ergänzungen zur Tagesordnung dürfen Mitgliederrechte, vornehmlich das Recht zur sachgerechten Vorbereitung bezüglich Satzungsänderungen oder ähnlich grundlegender Beschlussfassungen (z. B. Beitragsordnung) jedoch nicht beschnitten werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) und des § 41 BGB - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die gültig und nicht Stimmenthaltungen sind, gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ausnahmsweise ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss schriftlich zugestimmt haben. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen. Die Angelegenheiten des Vereins werden - soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind (vgl. § 11) - durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig: - Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern - Genehmigung der Beitragsordnung - Genehmigung des Haushaltsplans - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes - Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung - Entlastung des Vorstandes - Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen (im Sinne des § 15 der Abgabenordnung) schließt - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen (§ 15 AO) bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung (siehe § 10). Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der ihm zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: - Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins - Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von § 30 BGB für gewisse Geschäftsbereiche, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt. Bei Bestellung eines Geschäftsführers ist die genaue Angabe der zugewiesenen Geschäftsbereiche erforderlich. Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung - Schriftliche Bekanntgabe der wesentlichen Feststellungen des Geschäftsprüfers aus dem Geschäftsprüfungsbericht an alle Mitglieder vor Abhaltung der Mitgliederversammlung und Einberufung der Mitgliederversammlung - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz und dem Geldwäschegesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.
§ 12 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der alle Mitglieder mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung schriftlich oder - mit Zustimmung des Mitglieds - elektronisch (per E-Mail oder FAX) eingeladen worden sind. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig und keine Stimmenthaltungen sind.
§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende: Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden: a) Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben. Gleiches gilt für Personen, die zu den Mitgliedern der Vereinsorgane des Vereins in einem Angehörigenverhältnis im Sinne des § 15 AO stehen oder in dem zu prüfenden Geschäftsjahr gestanden haben. Wird die Geschäftsprüfung durch einen Prüfungsverband vorgenommen, darf dieser nicht von Personen geleitet werden, die dem Vorstand des Vereins angehört haben oder noch angehören oder in herausgehobener Stellung für den Verein tätig waren oder noch sind. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten. Maßgebend ist jeweils der Eingang bei der Aufsichtsbehörde. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne von § 7 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) und § 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
§ 14 Beratung der Mitglieder
Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen im Sinne von § 23 StBerG ausgeübt. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Die Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der/die Beratungsstellenleiter/in nach Überprüfung der in § 23 Abs. 3 StBerG genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten anzuhalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus. (3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen (§ 23 Abs. 3 StBerG): a) zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehören oder b) eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder c) mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter/in bestellt werden. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der im Steuerberatungsgesetz enthaltenen Bestimmungen zur Werbung (§8 StBerG) auszuüben. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig. Die Handakten der Mitglieder über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) hat der Verein eine Vermögenschadenhaftpflicht-versicherung in angemessener Höhe entsprechend der rechtlichen Bestimmungen der DVLStHV abzuschließen. Dabei muss gemäß § 10 DVLStHV die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall 50.000,- EUR und eine ggf. vereinbarte Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens 200.000,- EUR betragen. Eine ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung von bis zu 300,- EUR ist dabei zulässig. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den Lohnsteuerhilfeverein zuständige Aufsichtsbehörde. Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt nach den allgemeinen Regeln des BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB).
§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig und keine Stimmenthaltungen sind. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Auflösung widersprechen. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen. Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in dem Fall Leer/Ostfriesland.
§ 18 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
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Rechtliches & Aufsicht
Der Lohnsteuerhilfeverein Profi e. V. ist gemäß § 13 StBerG anerkannt.
Sitz des Vereins und Geschäftsleitung befinden sich im Aufsichtsbezirk Niedersachsen.
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Landesamt für Steuern Niedersachsen
Waterloostraße 5, 30169 Hannover
Tel. 0511 / 101 – 3142Wir unterliegen der jährlichen gesetzlichen Geschäftsprüfung nach § 22 StBerG.
Werbung erfolgt ausschließlich sachlich – gemäß § 8 StBerG.
Die Beratungsstelle und der Beratungsstellenleiter sind ordnungsgemäß gemeldet (§ 23 StBerG).
Beratungsstelle Leer
Lohnsteuerhilfeverein Profi e.V.
Beratungsstelle: Hoher Weg 10b
26789 Leer (Ostfriesland)
E-Mail: info@lhv-profi.de
Telefon: +494919791234
Telefonzeiten: Montag – Freitag 10:00 – 12:00 Uhr
Termine: nach Vereinbarung
Leitung: Berend Abels (Vorsitzender / Beratungsstellenleiter)
Die Beratungsstelle ist im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine beim Landesamt für Steuern Niedersachsen geführt.
Beratungsstelle Wiesmoor
Lohnsteuerhilfeverein Profi e.V.
Beratungsstelle: Westerender Straße 20
26639 Wiesmoor
E-Mail: ingrid.schoon@ewtel.net
Mobil: +49 4944 920418
Telefon: +49 157 38821668
Termine nach vorheriger telefonischer Anmeldung
Leitung: Leitung Ingrid Schoon
Die Beratungsstelle ist im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine beim Landesamt für Steuern Niedersachsen geführt.
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